Nach dem Geschriebenen kann zusammenfassend festgehalten werden, dass die Situation der Beschwerdeführerin 2 in einer Individualunterkunft massgebend verbessert werden könnte, obschon die Wohnsituation nicht Hauptgrund für deren psychische Erkrankung ist. Die räumlichen Verhältnisse in der Kollektivunterkunft machen es der Beschwerdeführerin 2 unumgänglich, regelmässig ihren geschützten Raum, sei es für ihre eigenen oder für die Bedürfnisse ihres Kleinkindes, zu verlassen. Sie ist folglich, im Gegensatz zum oben zitieren Verwaltungsgerichtsentscheid, auch ständig dem Betrieb und den übrigen Bewohnerinnen oder Bewohnern der Kollektivunterkunft ausgesetzt.