Die Erziehungsfähigkeit der Beschwerdeführenden 1 und 2 wird weder von der Vorinstanz noch von ärztlicher Seite in Frage gestellt, dennoch sind mögliche Auswirkungen der mütterlichen Erkrankung auf das Kindeswohl von Amtes wegen zu berücksichtigen. Während der stationären Behandlung zeigte sich, dass sich die Beschwerdeführerin 2 mit Verbesserung der depressiven Symptomatik aktiver mit ihrer Tochter beschäftigte und dass beide besser schlafen konnten.63 Weiter ist zu berücksichtigen, dass gemäss Arztbericht von Dr. med.