5.4.2.4 Bei der Prüfung der Zumutbarkeit ist nebst der psychischen Erkrankung der Beschwerdeführerin 2 von Amtes wegen auch das Kindeswohl zu berücksichtigen. Für die Entwicklung von Kindern ist die psychische Gesundheit ihrer Eltern im Hinblick auf deren fürsorgerischen und erzieherischen Umgang mit ihnen von zentraler Bedeutung.60