Schlafqualität der Beschwerdeführerinnen 2 und 3 beeinträchtigt.59 Die räumlichen Verhältnisse der Kollektivunterkunft können für eine psychisch erkrankte Person, die unter Angst vor den anderen Bewohnern leidet und für jeden Toilettengang (auch nachts) das Zimmer, also ihren geschützten Raum, verlassen muss sowie und aufgrund ihrer Angst in der Nacht nicht genügend schlafen kann, keineswegs als ideal bezeichnet werden. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführenden in dieser Umgebung die Verantwortung für ein Kleinkind, dessen Pflege einen zusätzlich erhöhten Zugang zu Wasser, sanitären Anlagen und Küche erfordert, tragen.