Die Vorinstanz und die Beschwerdeführenden legen übereinstimmend dar, dass sich der Zugang zu fliessendem Wasser, die sanitären Anlagen und die Küche ausserhalb des Zimmers befinden und mit den anderen Bewohnerinnen und Bewohnern der Unterkunft geteilt werden. Zwar besteht ein abschliessbares Badezimmer nur für Frauen, dieses befindet sich jedoch nicht auf dem Stock der Beschwerdeführenden und ist nur durch den Aufenthaltsraum zugänglich, was für die Beschwerdeführerin 2, die in vorherigen Kollektivunterkünften das Einbrechen von Männern in die Frauendusche erlebt hat, besonders beängstigend ist.58