5.4.2.3 Gemäss dem erwähnten Urteil des Verwaltungsgerichts ist bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Unterbringung in einer Kollektivunterkunft im Bereich Nothilfe, welche dem absoluten Existenzminimum entspricht, insbesondere die medizinische Versorgung und ein genügender Rückzugsraum massgebend.57 Vorliegend befinden sich die Beschwerdeführenden im laufenden Asylverfahren und somit nicht im Bereich Nothilfe. Das Urteil des Verwaltungsgerichts kann 56 Herzog, a.a.O., Art. 66 N 35 57 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.12.2019, Nr. 100.2019.4U, E. 2.4 und 4.