Im Übrigen sind die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Beschwerdeentscheids für die Sachverhaltsfeststellung massgebend. 56 Die möglichen künftigen Veränderungen der Wohnsituation aufgrund eines allfälligen negativen Asylentscheids sind vorliegend für die Prüfung der spezifischen individuellen Verletzlichkeit nicht zu berücksichtigen.