Angesichts von vier Arztberichten von vier verschiedenen Fachpersonen, die auf psychische Erkrankungen wie jene der Beschwerdeführerin 2, spezialisiert sind, ist es kaum vorstellbar, dass diese unabhängig voneinander eine Individualunterkunft empfehlen würden, wenn sich eine individuelle Unterbringung gegenüber der Unterbringung in der Kollektivunterkunft kontraproduktiv auf die Beschwerdeführerin 2 auswirken würde. Eine Individualunterkunft ist deshalb vorliegend, entgegen der Annahme der Vorinstanz, gestützt auf die Arztberichte als für die Beschwerdeführerin 2 vorteilhafter und keinesfalls kontraproduktiv einzustufen.