Dass die Wohnsituation nicht Hauptauslöser des gesundheitlichen Zustands der Beschwerdeführerin 2 ist, bedeutet jedoch nicht automatisch, dass eine Unterbringung in der Kollektivunterkunft zumutbar ist oder dass sich die Situation der Beschwerdeführerin 2 in einer Individualunterkunft nicht stabilisieren könnte. Es versteht sich von selbst, dass vorliegend weder das laufende Asylverfahren noch die ungelösten familiären Probleme beeinflusst werden können. Die Wohnsituation ist somit, obwohl sie tatsächlich nur eine Teilursache darstellt, die einzige Handhabe, den gesundheitlichen Zustand der Beschwerdeführerin 2 zumindest auf einem besseren Niveau zu stabilisieren.