5.4.2.1 Wie beschrieben, werden in den Arztberichten als auslösende Faktoren die unsichere Zukunftsperspektive (laufendes Asylverfahren), ungelöste familiäre Probleme im Herkunftsland sowie die Situation in der Kollektivunterkunft genannt. Gemässe dem Austrittsbericht der UPD vom 2. Juli 2021 hat die Beschwerdeführerin 2 bereits in ihrem Herkunftsland Ängste und depressive Verstimmungen erlebt, allerdings nie so ausgeprägt wie zurzeit. Angesichts der vorbestehen- 55 Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3433/2020 vom 7. April 2021, E. 4.5.1 und BGE 125 V 351 E. 3.b.cc