5.4.1.5 Bei den vorliegenden Arztberichten handelt es sich nicht um Gutachten, die im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholt wurden. Es kommt ihnen somit nicht ohne Weiteres volle Beweiskraft zu. Es ist daher zu prüfen, wie umfassend die Arztberichte hinsichtlich der beweisbedürftigen Belange sind. Der beiden Arztberichte der UPD und der Arztbericht von Dr. F.___ befassen sich eingehend mit der Vorgeschichte der Beschwerdeführerin 2.