Bei Arztberichten ist von wesentlicher Bedeutung, wie umfassend der Bericht hinsichtlich der beweisbedürftigen Belange ist, auf welchen Untersuchungen er beruht und ob er in Kenntnis der krankheitsbezogenen Vorgeschichte (Anamnese) der Patientin abgegeben worden ist.49 Nach der Rechtsprechung überprüft das Gericht ärztliche Berichte und Gutachten mit Blick auf ihren Beweiswert dahingehend, ob sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet, lückenfrei sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen die Zuverlässigkeit der begutachtenden Person bestehen.50 Berichte von behandelnden Ärzten sind der freien Beweiswürdigung zugänglich, wobei der Erfah-