Die Beschwerdeführerin 2 befand sich in der Folge vom 10. Mai 2021 bis 16. Juni 2021 in stationärer Behandlung, wo sich ihr Zustand stabilisierte.45 Angesichts der unbestrittenen, seit längerem andauernden, ernsthaften psychischen Erkrankung ist die Beschwerdeführerin 2 grundsätzlich als verletzlich einzuschätzen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass eine Unterbringung in einer Kollektivunterkunft automatisch unzumutbar ist. Vorausgesetzt ist vielmehr eine spezifische individuelle Verletzlichkeit, die die Unterbringung in der Kollektivunterkunft unzumutbar macht (Art. 35 Abs. 2 Bst. b SAFG i.V.m. Art. 45 Abs. 1 SAFV).46