Daraus ergibt sich, dass die Gefahr einer psychischen Dekompensation oder eine bestehende Suizidalität für sich allein keinen Anspruch auf einen weiteren Verbleib in der angestammten Wohnung begründet. Hingegen müssen insbesondere die medizinische Versorgung und ein genügender Rückzugsraum gesichert sein. 5.4 In concreto Es ist unbestritten, dass sich die Beschwerdeführerin 2 während der Schwangerschaft und nach der Geburt der Beschwerdeführerin 3 aufgrund einer akuten depressiven Erkrankung, die sich in der