Bezüglich der Unterstützung erachtet die Vorinstanz die Begleitung in einer Kollektivunterkunft besser gewährleisten zu können als in einer individuellen Unterkunft. Dies gelte insbesondere auch im Hinblick auf die psychische Gesundheit der Beschwerdeführerin 2 und die stark ausgeprägten Tendenzen zur Isolation und zum persönlichen Rückzug. Sollte der Asylentscheid negativ ausfallen, so wäre die Familie in ein Rückkehrzentrum umzuplatzieren. Erst eine Wohnung zu gewähren, nur um sie in diesem Falle wieder zu entziehen, könne sich auf die Betroffenen höchst belastend auswirken. Deshalb werde weiterhin die Unterbringung in einer Kollektivunterkunft als zielführender erachtet.