Die Vorinstanz habe sorgfältig den Ermessensspielraum genutzt. Sie sei weiterhin mit der verantwortungsvollen Betreuung der Beschwerdeführenden vertraut. Aus langjähriger Praxis und Erfahrung wisse die Vorinstanz, dass unter Bewohnenden der Kollektivunterkünfte der Umzug in eine Wohnung ein wichtiges Etappenziel sei, deren Wirkung aber häufig überschätzt werde. Gerade die geltend gemachten Themen wie Perspektivlosigkeit und Ausgang des Asylverfahrens würden auch durch den Umzug in eine Wohnung nicht besser.