Eine stark depressive Person von jeglichem Aussenkontakt zu isolieren, werde mittelfristig Folgeprobleme verursachen. Im Rahmen der Fürsorgepflicht könne die Vorinstanz in einer Kollektivunterkunft besser sicherstellen, dass eine minimale Begleitung vor Ort jederzeit gewährleistet werde. Die weitgehende Isolation der psychisch belasteten Beschwerdeführerin 2 sei vermutlich kontraproduktiv und würde die Fürsorgepflicht erschweren. Die Vorinstanz vermutet, Hauptauslöser der gesundheitlichen Problematik sei das hängige Asylverfahren.