Der Austrittsbericht der UPD belege, dass die Beschwerdeführerin 2 einzig ihren Mann als Bezugsperson habe und über kein eigentliches soziales Netzwerk verfüge. Vor diesem Hintergrund erfolge eine Abwägung der Vor- und Nachteile einer Unterbringung in einer Wohnung. Eine in einer Kollektivunterkunft untergebrachte Person könne durch die Mitarbeitenden der Vorinstanz vor Ort unterstützt und beobachtet werden. In einer Wohnung sei eine solche Person völlig isoliert. Eine stark depressive Person von jeglichem Aussenkontakt zu isolieren, werde mittelfristig Folgeprobleme verursachen.