Aus den dargelegten Gründen erachte sie die weitere Unterbringung in einer Kollektivunterkunft als zumutbar. Um mit den geschilderten Schwierigkeiten im Alltag in einer Kollektivunterkunft besser umgehen zu können, ermutige sie die Beschwerdeführerin 2, sich regelmässig an den Aktivitäten in der Kollektivunterkunft zu beteiligen und mit ihren Anliegen und Bedürfnissen proaktiv auf das Betreuungsteam zuzugehen, welches sich gerne um individuelle Förderungsmassnahmen bemühe. Insbesondere die regelmässige Teilnahme am internen Sprachkurs könne dazu beitragen, der Beschwerdeführerin 2 eine Tagesstruktur zu geben und die Vernetzung mit weiteren Bezugspersonen zu erleichtern.39