Die vorliegend angefochtene Verfügung vom 31. August 2021 begründet die Vorinstanz folgendermassen: Die Wohnform Kollektivunterkunft verstärke in der subjektiven Wahrnehmung der Beschwerdeführerin 2 die psychische Belastungssituation, sie sei aber offensichtlich weder der Hauptauslöser noch der ausschliessliche Hauptgrund für die psychische Destabilisierung. Vielmehr scheine der unsichere Aufenthaltsstatus und die schwierige familiäre Situation im Herkunftsland Hauptauslöser für die gesundheitlichen Probleme zu sein. Aus den dargelegten Gründen erachte sie die weitere Unterbringung in einer Kollektivunterkunft als zumutbar.