erst eine Wohnung zu gewähren, nur um sie in diesem Falle wieder zu entziehen, könne sich auf die Betroffenen belastend auswirken, weshalb weiterhin die Unterbringung in einer Kollektivunterkunft als «zielführender» erachtet werde. Die Vernehmlassung der Vorinstanz sei nicht geeignet, die Rügen der Beschwerde zu entkräften. 5.2 Argumente der Vorinstanz