Nach schweizerischem Recht bestünden Pflichten bei der Ausübung des Ermessens. Die Vorinstanz habe keine nachvollziehbare Verhältnismässigkeitsprüfung vorgenommen, wie sie in Fällen wie dem vorliegenden immer vorzunehmen sei. Sie ziehe auch gar nicht alle relevanten Fakten in Erwägung. Eine Erklärung, dass die öffentlichen Interessen überwögen, fehle in der angefochtenen Verfügung (ganz zu schweigen von einer eigentlichen Begründung, weshalb denn die öffentlichen Interessen an einer Ablehnung des Gesuchs überwiegen sollten). Nach Auffassung der Beschwerdeführenden würden die privaten (gesundheitlichen) Interessen der Beschwerdeführenden die allenfalls vorhandenen