Ziel der Vorinstanz müsse es sein, die Gesundheitssituation der Familie (und insbesondere der Beschwerdeführerin 2) zu verbessern. Die Vorinstanz verletze solcherart auch ihre Fürsorgepflicht.37 Die Voraussetzungen von Art. 35 Abs. 2 Bst. b SAFG i.V.m. Art. 45 SAFV seien klar gegeben und die Vorinstanz verletze daher kantonales Recht. Die spezifische individuelle Verletzlichkeit der Beschwerdeführerin 2 mache die Unterbringung in einer Kollektivunterkunft unzumutbar (Art. 45 Abs. 1 SAFV).