Es sei zusätzlich festzuhalten, dass für die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin 2 allfällige andere Gründe als die Wohnsituation insofern völlig unerheblich seien, wenn sich insbesondere aus dem Arztbericht vom 1. Juli 2021 klar erhelle, dass die psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin 2 zu einer besonderen Verletzlichkeit führe und die Veränderung der Wohnsituation zu einer Verbesserung des psychischen Zustands führen könne. Es sei völlig unerheblich, was die Gründe für die festzustellende besondere Verletzlichkeit seien. Ziel der Vorinstanz müsse es sein, die Gesundheitssituation der Familie (und insbesondere der Beschwerdeführerin 2) zu verbessern.