Die Vorinstanz stelle den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und teilweise falsch fest. Aus den beiden Arztberichten34 ergebe sich nicht, dass die Wohnform Kollektivunterkunft „offensichtlich weder der Hauptauslöser noch der ausschliessliche Hauptgrund für die psychische Destabilisierung“ darstelle. Zudem berücksichtige die Vorinstanz gemäss Wortlaut der Verfügung nur einen der beiden Arztberichte („Nach eingehender Prüfung des Arztberichtes...“). Es dürfte klar sein, dass auch der unsichere Aufenthaltsstatus die Beschwerdeführerin 2 belaste.