Die Beschwerdeführenden befinden sich im laufenden Asylverfahren30 und damit in der ersten Phase, wonach eine Unterbringung in einer Kollektivunterkunft vorgesehen ist (Art. 35 Abs. 1 Bst. a SAFG). Nachfolgend ist zu prüfen, ob gestützt auf einen der vorliegend in Frage kommenden Ausnahmetatbestände «besonders verletzliche Personen» oder «Familien mit Kindern» (Art. 35 Abs. 2 Bst. b und c SAFG) vom Zwei-Phasen-System abgewichen werden kann. 5. Besonders verletzliche Personen 5.1 Argumente der Beschwerdeführenden