Damit verletzt die Vorinstanz ihre Aktenführungspflicht. Die mangelhafte Aktenführung hatte jedoch keine beweisrechtlichen Schwierigkeiten zur Folge und benachteiligte die Beschwerdeführenden höchstens geringfügig durch einen leicht erhöhten Zeitaufwand für das Aktenstudium. Die Verletzung der Aktenführungspflicht hat somit keine beweisrechtlichen Konsequenzen und es besteht kein Grund, diesem Umstand im Kostenpunkt Rechnung zu tragen. 4. Unterbringung gemäss Zwei-Phasen-System