3.10 Des Weiteren ist den Beschwerdeführenden beizupflichten, dass die von der Vorinstanz eingereichten Vorakten diverse Mängel aufweisen. Einerseits sind die Vorakten nicht vollständig, insbesondere die Aktenstücke, die das vorliegende Beschwerdeverfahren betreffen, wie beispielsweise die Instruktionsverfügung vom 4. Oktober 2021, sind nicht oder nur teilweise enthalten. Andererseits sind die Akten weder chronologisch noch systematisch und übersichtlich geordnet. Damit verletzt die Vorinstanz ihre Aktenführungspflicht.