3.9 Vorliegend ist unbestritten, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführenden gestützt auf das telefonische Akteneinsichtsgesuch vom 23. September 202128 lediglich zwei Arztberichte per E-Mail zur Einsichtnahme zugestellt hat.29 Wie die von der Vorinstanz eingereichten umfangreichen Vorakten zeigen, hat die Vorinstanz den Beschwerdeführenden damit nicht in sämtliche Akten, welche sie für die vorliegend angefochtene Verfügung beigezogen oder erstellt hat, Einsicht gewährt. Die Vorinstanz hat somit das Akteneinsichtsrecht und damit das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden verletzt.