3.8 Das VRPG enthält keine Vorgaben, welche die Führung der amtlichen Akten konkretisieren. Aus den allgemeinen Grundsätzen folgt jedoch, dass die Akten in der Regel von Beginn weg in chronologischer Reihenfolge abgelegt und bei Vorliegen eines Gesuchs um Akteneinsicht bzw. spätestens im Zeitpunkt des Entscheids durchgehend paginiert werden müssen. Sodann ist grundsätzlich ein Aktenverzeichnis zu erstellen, welches eine chronologische Auflistung sämtlicher in einem Verfahren gemachter Eingaben enthält.26 Die Verletzung der Aktenführungspflicht kann beweisrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen; eine antizipierte Beweiswürdigung bleibt aber