3.6 Die Akteneinsicht kann nur zielführend sein, wenn die entscheidende Instanz vollständige Akten führt. Aus Art. 23 Abs. 1 VRPG ergibt sich deshalb für alle Verfahren der Verwaltungsrechtspflege eine Aktenführungspflicht.19 Aktuell wird diese Verpflichtung mit Rechtshängigkeit des Verfahrens; ausserhalb von Verfahren verpflichtet die Archivierungsgesetzgebung die Behörden dazu, für eine geordnete Archivierung ihrer Unterlagen zu sorgen und zu diesem Zweck sicherzustellen, dass ihre Geschäftstätigkeit in ihren Unterlagen jederzeit nachvollzogen und nachgewiesen werden kann (Art. 8 Abs. 1 ArchG20 und Art. 4 ArchV21).22