Sinn vorbehaltlos, als die Partei kein besonderes Interesse dafür geltend machen muss. Es versetzt die Partei damit auch in die Lage zu entscheiden, ob sie sich gegen eine bestimmte Anordnung zur Wehr setzen will oder nicht. Keine Rolle spielt, ob das fragliche Aktenstück aus Sicht der entscheidenden Behörde rechtserheblich ist oder nicht. Was Teil der Verfahrensakten ist, unterliegt grundsätzlich der Einsicht. Es ist den Beteiligten selber überlassen, zu beurteilen, inwiefern Akten den Verfahrensausgang zu beeinflussen vermögen.18