3.4 Das Recht auf Akteneinsicht hat Verfassungsrang. Es wird als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör von Art. 29 Abs. 2 BV14 gewährleistet und ist auch in Art. 26 Abs. 2 KV15 festgehalten.16 Gemäss Art. 23 Abs. 1 VRPG haben die Parteien Anspruch auf Einsicht in die Verfahrensakten, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen deren Geheimhaltung erfordern. 3.5 Das Einsichtsrecht bezieht sich auf alle Akten, welche die Behörde beigezogen oder erstellt hat und die geeignet sind, Grundlage ihres Entscheids zu bilden. Dabei kann es sich um schriftliche oder elektronische Aufzeichnungen handeln.17 Das Recht auf Akteneinsicht gilt in dem