3.2 Die Vorinstanz führte dazu aus, die vollständigen Akten würden zusammen mit der Beschwerdevernehmlassung der Beschwerdeinstanz zugestellt. Die Beschwerdeführenden könnten so ohne weiteres volle Akteneinsicht erlangen. Es sei nie die Absicht gewesen, die Akteneinsicht der Beschwerdeführenden zu erschweren oder zu verhindern. 3.3 Nachdem die Beschwerdeinstanz den Beschwerdeführenden Akteneinsicht in die Vorakten gewährt hatte, rügten die Beschwerdeführenden in ihrer Stellungnahme vom 13. Januar 2022, der Vorinstanz sei unsaubere Dossierführung vorzuwerfen.