Zudem verweise die Vorinstanz selbst in ihrer E-Mail vom 23. September 202112 darauf, dass die beiden ärztlichen Berichte „u.a.“ Grundlage für den Entscheid seien, was e contrario darauf schliessen lasse, dass weitere Unterlagen bei den Akten seien. Den gleichen Schluss lasse der Text der E-Mail-Nachricht auch zu, wenn dort geschrieben stehe, es seien beim Entscheid „nicht ausschliesslich allfällige Arztberichte zu berücksichtigen“, sondern es sei eine „Gesamtbeurteilung der Klient/innen und der jeweiligen Wohnsituation vorzunehmen“. Die Beschwerdeführenden hätten jedoch keine Einsicht in entsprechende Unterlagen erhalten.13