Trotz Gesuch um Gewährung von vollständiger Akteneinsicht sei den Beschwerdeführenden beispielsweise keine Kopie des Gesuchs vom 2. Juli 2021 zugestellt worden. Zudem verweise die Vorinstanz selbst in ihrer E-Mail vom 23. September 202112 darauf, dass die beiden ärztlichen Berichte „u.a.“ Grundlage für den Entscheid seien, was e contrario darauf schliessen lasse, dass weitere Unterlagen bei den Akten seien.