3.1 Die Beschwerdeführenden rügen, die Vorinstanz habe ihnen ganz offensichtlich die Gewährung von vollständiger Akteneinsicht verweigert. Von einer Behörde im Sinne von Art. 45 SAFV11 müsse erwartet werden, dass sie in einem Fall, in welchem ein Entscheid in Verfügungsform gefällt werde, ein vollständiges Dossier führe, welches alle Grundlagen für den Entscheid enthalte und in welches vollständige Einsicht gewährt werden könne. Die Vorinstanz scheine kein solch vollständiges Dossier zu führen. Trotz Gesuch um Gewährung von vollständiger Akteneinsicht sei den Beschwerdeführenden beispielsweise keine Kopie des Gesuchs vom 2. Juli 2021 zugestellt worden.