Die Vorinstanz bestätigte in ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 22. November 2021, dass ihr in der Verfügung diesbezüglich ein Fehler unterlaufen sei und alle drei Beschwerdeführenden gleichermassen Adressaten der Verfügung seien. Die Beschwerdeführenden sind somit ohne Weiteres zur Beschwerdeführung befugt (Art. 65 VRPG8 i.V.m. Art. 57 Abs. 2 SAFG). 1.3 Der unterzeichnende Anwalt ist gehörig bevollmächtigt.9 1.4 Auf die gemäss Art. 67 VRPG form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.