1.2 Die Beschwerdeführerin 2 ist Adressatin der Verfügung. Aus dem Kontext der Verfügung sowie dem gestellten Antrag geht jedoch unmissverständlich hervor, dass es sich dabei um ein Versehen der Vorinstanz handelt und nebst der Beschwerdeführerin 2 auch der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 3 Adressaten der Verfügung sein müssen. Dies haben die Beschwerdeführenden, wie ihre Beschwerde zeigt, auch so verstanden. Die Vorinstanz bestätigte in ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 22. November 2021, dass ihr in der Verfügung diesbezüglich ein Fehler unterlaufen sei und alle drei Beschwerdeführenden gleichermassen Adressaten der Verfügung seien.