12. Mit Instruktionsverfügung vom 2. März 2022 wurden die Verfahrensbeteiligten aufgefordert, sich zur Wohnkompetenz und der sozialen Integration der Beschwerdeführenden zu äussern. Die Beschwerdeführenden wurden überdies aufgefordert, einen aktuellen Arztbericht einzureichen. 13. Die Beschwerdeführenden reichten am 28. März 2022 eine Stellungnahme sowie einen Arztbericht und weitere Beilagen ein. 14. Die Vorinstanz reichte mit Eingabe vom 28. März 2022 eine Stellungnahme ein. Auf die Rechtsschriften und Akten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen