8. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 22. November 2021 (Eingang Rechtsabteilung 6. Dezember 2021), die Beschwerde sei abzuweisen. 9. Mit Instruktionsverfügung vom 13. Dezember 2020 wurde den Beschwerdeführenden Einsicht in die Vorakten gewährt und Gelegenheit gegeben, sich dazu wie auch zur Beschwerdevernehmlassung zu äussern. Die Beschwerdeführenden reichten am 13. Januar 2022 eine Stellungnahme ein.