2. Die Vorinstanz sei anzuweisen, dem Unterzeichnenden vollständige Akteneinsicht zu gewähren und es sei ihm anschliessen Gelegenheit zur Ergänzung der Beschwerde zu geben. 3. Den Beschwerdeführern sei das Recht auf unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen und es sei ihnen der unterzeichnende Rechtsanwalt als amtlicher Anwalt beizuordnen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge