Nach dem Geschriebenen erweisen sich die Rügen der Beschwerdeführerin als unbegründet. Die Beschwerdeführerin hat entsprechend keinen Anspruch auf einen Staatsbeitrag im Umfang von CHF 282’706.00. Die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 9. Kosten