Abgesehen davon, dass der «Projektstopp» vorliegend gar nicht Streitgegenstand und somit auch nicht zu beurteilen ist, ist hierzu erneut darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz das Projekt gar nie gestoppt hat (vgl. Erwägung 6.5). Der Beschwerdeführerin wäre es freigestanden, dem Direktor der GSI den Antrag auf Unterstützung des Projekts durch den Regierungsrat dennoch zu stellen, was sie nicht getan hat. Die Rüge, dass der «Projektstopp» den rechtlichen Anforderungen nicht genüge, ist somit nicht zu hören. 8. Ergebnis