Auch ist nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin jemals eine explizite oder implizite Zusicherung (Vertrauensgrundlage) für einen weiteren Staatsbeitrag gegeben hätte oder dass die Verfügung der Vorinstanz offensichtlich unhaltbar wäre. Es liegt somit weder ein Verstoss gegen Treu und Glauben noch eine Verletzung des Vertrauensschutzes oder des Willkürverbots vor (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV). 7. Formelle Anforderungen an den «Projektstopp» Die Beschwerdeführerin bemängelt schliesslich, die Anordnung des Projektstopps am 19. Dezember 2019 genüge den rechtlichen Anforderungen nicht.110