6.7 Nach dem Geschriebenen erweist sich das Verhalten der Vorinstanz, insbesondere die Gewährung von Staatsbeiträgen in den Jahren 2010 bis 2016 wie auch die befürwortende Haltung gegenüber dem Projekt und die Mitteilung Ende 2019, dass das Projekt dem Regierungsrat nicht zur Annahme empfohlen werden könne, weder als widersprüchlich noch als missbräuchlich oder gar als täuschend. Auch ist nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin jemals eine explizite oder implizite Zusicherung (Vertrauensgrundlage) für einen weiteren Staatsbeitrag gegeben hätte oder dass die Verfügung der Vorinstanz offensichtlich unhaltbar wäre.