Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, die Vorinstanz ignoriere die Zusicherung der seinerzeitigen Vorsteherin der Vorinstanz, der Beschwerdeführerin hinsichtlich der bereits investierten Eigenmittel für die Planung des IV-Bereichs entgegenzukommen.108 Tatsächlich zeigte sich die Vorinstanz gemäss der Aktennotiz des Gesprächs vom 19. Dezember 2019 bereit, der Beschwerdeführerin hinsichtlich der bereits investierten Eigenmittel für die Planung des IV-Bereichs entgegenzukommen. Die informelle Mitteilung der grundsätzlichen Bereitschaft des Entgegenkommens ist jedoch bereits an sich nicht geeignet, eine bestimmte Erwartung zu begründen, auf die die Beschwerdeführerin