Mit dem Projekt gehe die Beschwerdeführerin ein erhebliches Refinanzierungsrisiko ein.106 Dass die Vorinstanz das Bauprojekt hinsichtlich dieser Punkte in Frage stellte, war für die Beschwerdeführerin somit nicht neu oder überraschend und sie war mit den nötigen Entscheidgrundlagen (Datenbericht der JGK über die Nachfrage-Trends) vertraut. Bezeichnenderweise hat die Beschwerdeführerin selbst anlässlich des Gesprächs am 19. Dezember 2019 ähnliche Zweifel an ihrem Projekt geäussert. So teilte sie mit, dass ihr bewusst sei, dass sich die Klientel verändere und mit dem vorliegenden Projekt nur ungenügend auf diese Veränderung reagiert werden könne.