Bereits im Vorfeld der Besprechung vom 19. Dezember 2019 hat die Vorinstanz die Beschwerdeführerin mehrmals auf die Problematik der fehlenden Refinanzierbarkeit und Nutzungsflexibilität aufmerksam gemacht.101 Entgegen den Angaben der Beschwerdeführerin wurden die genannten Punkte sowohl in der Aktennotiz vom 23. November 2018 als auch im Schreiben der Vorinstanz vom 2. September 2019 als noch zu klärende Punkte aufgeführt.102