6.5 Weiter hat die Vorinstanz – entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin – das Projekt nicht gestoppt, sondern der Beschwerdeführerin anlässlich einer Besprechung am 19. Dezember 2019 mitgeteilt, dass sie das Projekt der Regierung aufgrund fehlender Refinanzierbarkeit der Investitionskosten und fehlender Nutzungsflexibilität der Gebäude nicht zu Annahme empfehlen könne. Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin jedoch darauf hingewiesen, dass sie dem Direktor der GSI den Antrag auf Unterstützung des Projekts durch den Regierungsrat dennoch stellen könne. Dies hat die Beschwerdeführerin nicht getan und somit schliesslich selbst für den Projektstopp gesorgt.